Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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dem erneuerten Societäts-Reglement vom 28. April 1843 hierdurch 
meine Genehmigung ertheilen. 
Bad Ems, den 7. Juli 1882. 
(bez.) Wilhelm. 
Für den Minister des Innern. 
(ggez.) v. Goßler. 
An den Minister des Innern. 
§. 39 lantet sortan wie folgt: 
Die Geschäftsführung der Societät beruht auf einer Zeiteintheilung in Kalender- 
jahre und sechsjährige Versicherungs Perioden (Sexennien). Das erste Sexennium 
eines Versicherten beginnt mit der Anfangsstunde — Mitternacht 12 Uhr — des 
auf seine Anmeldung folgenden Kalendersahres. 
Läßt sich für einen Versicherten der Anmeldungstermin nicht mehr feststellen, 
so ist der Ablauf desjenigen Kalenderjahres maßgebend, in welchem die letzte Ver- 
änderung der Versicherungssumme stattgefunden hat. Ist auch eine solche nicht mehr 
nachweisbar, so gilt für solchen Versicherten der 1. Jannar 18862 als Anfang seines 
Sexenniums. 
An Stelle des §. 41 und des unterm 28. November 1868 genehmigten 
Zusatzes zu demselben tritt solgende Bestimmung: 
Wer in die Societät nen eintritt, ist verpflichtet, derselben ein volles Sexennium 
anzugehören. Wer im Laufe seines Sexenniums 
A. seine Versicherung verändern läßt, 
b. ganz oder theilweise entschädigt wird, 
. eine bauliche oder sonstige extraordinäre Beihülfe oder Unterstützung von 
der Societät erhält, 
muß vom Anfang des nächsten Jahres an auf ein Sexennium mit der genommenen 
Versicherung Mitglied der Sotietät bleiben. 
Als §. 41. wird eingeschoben: 
Das Interesse der in der Ul. Abtheilung des Grundbuchs eingetragenen Gläu- 
biger wird von der Societät nach Maßgabe der Vorschriften in den Is. 42, 43, 
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