1882. 9
mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler, oder ein
von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in
den seitens der Landcsbehörden zu trefsenden oder getrofsenen Maßregeln zu sorgen
und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behör-
den der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.
8. 5.
Die Behörden der Bundesslaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
S. 6.
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, ist
verboten.
8. 7.
Wenn in- dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem
für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht,
so kann
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heim-
gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten
oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr
einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;
der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unter-
worfen werden, welche geeignet find, im Falle der Einschleppung einer
Weitewerbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf
die Einfuhr von thierischen Rohstofsen und von allen solchen Gegenständen auszu-
dehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr, oder Ver-
kehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffent-
lich bekannt zu machen.