Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 127 
8. 84. 
Diese Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt weg, wenn von der zuständigen 
Behörde die Wiederherstellung eines beschädigten oder abgebrannten Gebäudes unter- 
sagt wird, sie modificirt sich insoweit, als eine Aenderung im Wiederaufban von der 
zuständigen Behörde vorgeschrieben wird. 
8. 85. 
Nicht minder steht es dem General-Direklor frei, den Abgebrannten auf seinen 
Antrag vom Wiederaufbau ganz oder theilweise zu entbinden, oder Abänderungen 
in Bezug auf die Art der Gebäude und die Baustelle zuzulassen, wenn die zu. 
ständige Behörde nichts dagegen zu erinnern hat, und wenn zugleich nachgewiesen 
wird, daß nicht aus Anlaß der Bestimmungen des §. 74 dieses Reglements ein 
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sei. 
. 86. 
Wird der Wiederaufban untersagt, vder der Beschädigte davon dispensirt. so 
darf dem leyteren zwar die Brandvergütung nicht vorenthalten werden, die Auszah- 
lung an ihn kann jedoch erst dann erfolgen, wenn er durch Beibringung einer be- 
blaubigten Abschrift des Grundbuchblatts nachweist, daß auf dem brandbeschädigten 
Gebäude keine Schulden der Ull. Abtheilung des Grundbuchs haften, oder wenn die 
eingetragenen Gläubiger der Ul. Abtheilung mittelst beglaubigter Erklärung in die 
Auszahlung willigen. 
8. 87. 
Kann diese Einwilligung nicht genügend dargethan werden, so ist die Societät 
besugt, die Brandentschädigungsgelder zur Hinterlegungsstelle des Bezirks, in welchem 
das Grundstück belegen ist, abzuführen. 
Wer das abgebrannte oder brandbeschädigte Gebäude nicht längstens in drei 
Jahren nach dem Brande wiederherstellt, ohne daß einer der vorgedachten Fälle 
behördlicher Untersagung oder ertheilten Dispenses vorliegt, geht der Brandschadens- 
vergütung, soweit dieselbe noch nicht gezahlt ist, verlustig. 
Wer innerhalb dieser Frist nur einen Theil des Entschädigungsbetrages auf die 
Wiederherstellung der vom Brande betrofsenen Gebäude verwendet, verliert seine An- 
sprüche auf den Ueberrest. 
Der GeneralDireklor ist besugt, die dreijährige Frist auf Antrag des Brand- 
beschädigten zu verlängern.
	        
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