Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 131 
XXVII. Ministerial-Verordnung 
vom 17. November 1882, 
betreffend die Ausführung der Viehzählung am 10. Januar 1883. 
Auf Anordnung des Bundesraths des deutschen Reichs findet am 10. Januar 
1383 im Gebiete des deutschen Reichs eine Viehzählung statt. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit höchster Ge- 
nehmigung Serenissimi bestimmt, was folgt: 
8. 1. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh. Schafe, 
Schweine, Ziegen und Bienenstocke. 
8. 2. 
Die Ausführung der Viehzählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
der Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfniß bestimmt abgegrenzte Zähl- 
bezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstände bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land- 
rathsämter. 
. 4. 
Die Gemeindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutöbezirke, haben in der 
Zeit vom 4. bis 7. Januar in jedes Haus (Gehöft, Anwesen) eine Hausliste dem 
Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen, auch wenn in dem Hause 
keine der Thiergattungen, auf welche sich die Zählung bezieht, gehalten wird. 
8. 5. 
Zur Ausfüllung der Hauslisten sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt am 10. Januar nach Mahgabe der auf jeder 
Hausliste enthaltenen Vorschristen. Wenn sich mehrere Haushaltungen in einem 
Hause (Gehöfte) befinden, so ist nicht der Viehbestand jeder einzelnen Haushaltung, 
sondern der gesammte Viehbestand des ganzen Hauses (Gehöftes) nach den einzelnen 
Gattungen bezüglich Unterabtheilungen ungetrennt aufzuzeichnen.
	        
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