10 1882.
b. Viehrevisionen.
8
8. 8.
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so
kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Biehbestandes und eine
regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche gefährdeten
Thiere angeordnet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Julande.
1. Allgemeine WVorschriften.
a. Anzeigepflicht.
9
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der
in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen
Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten
lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an
welchen die Gefahr der Ansleckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Verkretung des Be-
sitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte besindlichen
Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befind-
lichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte. Stallungen, Koppeln oder
Weiden.
Zur soforligen Anzeige sind auch die Thicrärzte und alle diejenigen Personen
verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäf-
tigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der
Beseitigung. Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Be.
standtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizciliches Einschreiten stattge-
sunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Er-
scheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs
begründen, Kenntniß erhalten.
8. 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (S. 9) erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwuth;