1882.
J.
Grundsätze
sür die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
*
mi
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
S. 1.
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des
Civilversorgungsscheins.
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Auspruch auf
denselben nach den des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Neichs-Gesetzbl.
S. 25) zusteht), gemäß der Anlage à ertheilt.
Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffiieren
ertheilt werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder
in der Marine in militärisch organisirten Gendarmerien (Landjägerkorpe) oder Schutz-
mannschaften eingetreten und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter
Einrechn
mung
der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine ge-
sammte ih Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungs=
Tschein ist in diesen Fällen nach Anlage B auszustellen und hat nur Gültigkeit für
* den Reichsdienst und den Civildienst des betrefsenden Staates.
Militärpeusionsgesetz vom 27. Juni 1871.
Die zur Klasse der Unterosfiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes
haben Anspruch auf Invalide#nversorgung, wenn sie durch Dienstbeschadigung oder nach einer
d⅜J von mistn acht Jahren invalide geworden sind.
selben achizehn Jahrr oder länger 1•m gedient. 4 ist zur Begrundung ihres
Arspiengenaso der Nachweis der Invalidikal nicht erforderlich.
. Die als versorgungsberechligl auerlaumen Jwallden erhalten, wenn sie sich Lut gefuhrt
haben, einem Civilversorgungsichein. Die Gansinrallden erhallen diesen Schein neben der
Ason, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension ver-
n, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölj Jahre gedien haben.
Novelle vom 4. April 1874.
Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlungen durch zwalf-
e alliuen Dienst bei sortgesetzter guler Führung bsn rruch auf den Eihupnssorginnge-
schein (Sö. 56 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1
Unt costi ere und Mscust des W erwerben Anspruch auf Inva-
lidenorrjorgung nicht auf Grund der Dienstzeil, sondern nur durch cine im Milikärdienfte
erlittene Dienstbeschädigung.