Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

138 1882. 
8. 4. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besehen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien 
und sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der Subalternbeamten in Büreaudienst (Journal, Registratur, 
Expeditions., Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, 
für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung er- 
fordert wird. 
Bei Annahme von Büreaudiätarien 64 nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. 
In welchem Umfange die nicht ker die 88. 3 und 4 fallenden Subaltern. 
und Unterbeamtenslellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichti- 
gung der Anforderungen des Dienstes zu beliumen. 
Insoweit in Ausführung der 88. und 5 einzelne Klassen von Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbe- 
halten werden können, hat nach Moglichkeit ein Ansgleich in der Weise stattzufinden, 
daß andere derartige Stellen desselben Geschäftbereichs in entsprechender Zahl und 
Dotirung vorbehalten werden. 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern, und Unterbeamtenstellen des 
Reichs, und Staatsdienstes, welche nach §§. 3 bis 6 für die Militäranwärter vor- 
zubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben 
Bestimmungen. 
8. 8. 
Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im 
Reichsdienst vorbehaltenen Stellen. 
Die Verzeichnisse bezüglich des Staagsdiensteo werden von den einzelnen Bundes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwai- 
gen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen 
Kenntniß geben. 
Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das 
Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
	        
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