Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

142 1882. 
Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden 
auf Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilver- 
sorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Aus- 
stellung noch nicht drei Jahre verflossen sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen 
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges 
dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung 
überhaupt von einer vorgängigen insormatorischen Beschäftigung in dem betreffenden 
Dienstppeige abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate 
auszudehnen ist. 
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben 
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
Für „Jqualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
15. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
K ,behörden Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem 
Dalum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifika- 
tion noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung 
auch nach dem Tage des Bestehens derselben erfolgen. 
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre 
Meldung jährlich zum 1. December zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, be- 
züglich welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse 
zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des 
Eingangs der neuen Meldung, wieder eingetragen werden. 
8. 16. 
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der 
Vakanz durch eine allwochentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste“) bekannt 
gemacht. 
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines 
oder mehrerer Ersatztbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungs- 
behörde —, welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisun. 
gen nach Aulage G zuzusenden sind.
	        
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