1882. 11
der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und
Schweine;
die Lungenseuche des Rindviehs;
die Pockenseuche der Schafe;
die Beschälseuche der Pfere und der Bläschenausschlag der Pferde und
des Nindviehs;
die Näude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere
Seuchen einzuführen.
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S. 11.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der
Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (5. 9) insoweit zu entbinden, als
die Seuche nur vereinzelt austritt. In diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln
nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (§. 30) allgemein
vorgeschrieben werden.
b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
12.
Die Polizeibehörde hat auf die erfolgee Anzeige (§. 9 und 10) oder wenn
sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem
Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten
Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen
der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den
Besund der Ausbruch der Siuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenaus-
bruchs begründet ist
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die so-
fortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben auordnen. Die getroffenen vor-
läufigen Anordnungen sind dem Brsitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der
Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vor-
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.