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Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist
bezüglich der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach
Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs Revisionsstellen in den
einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf
es eines Nachweises vor, der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
§. 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerchüichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern.
Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche
die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts-
wegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Ur-
theilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat
(§. 1). Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden,
bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber,
welche im Civildienst noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8. 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig
auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfahigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach
Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückge-
geben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§. 25) mit einem, den wesentlichen
Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des
Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien
Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.
§ 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unsreiwillig aus anderen, als den im
K. 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu ver-
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.