Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

46 1882. 
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist 
bezüglich der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach 
Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs Revisionsstellen in den 
einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. 
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf 
es eines Nachweises vor, der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
§. 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerchüichen Untersuchung gegen einen Militär- 
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. 
Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche 
die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts- 
wegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Ur- 
theilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat 
(§. 1). Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, 
bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, 
welche im Civildienst noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8. 26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig 
auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfahigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach 
Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückge- 
geben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§. 25) mit einem, den wesentlichen 
Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des 
Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien 
Ermessen der betheiligten Behörden überlassen. 
§ 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unsreiwillig aus anderen, als den im 
K. 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu ver- 
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
	        
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