Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. ia7 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt 
schlechter Durchführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des 
Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
8. 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist 
dies gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe 
erfolgt. 
8. 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste 
mit Pension (F. 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungs- 
scheins findet in diesem Falle nicht statt. 
§. 30. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorslehende Grundsätze nicht berührt. 
S. 31. 
Vorstehende Grundsätze treten mit dem 1. Okkober 1882, für Elsaß Lothringen 
mit dem 1. Oktober 1884 in Kraft.
	        
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