1882. 13
ten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und
dem entsprechend das Verfahren zu regeln.
8. 17.
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt
werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behuss öffentlichen
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbe-
stände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtihiere, auf
öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zu-
sammenziehungen von Pferde, und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thier-
arzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten
Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchen-
verdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und
nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizei-
lichen Schutzmaßregeln zu beantragen.
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem
Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen
Thiere anzuordnen.
c. Schußmaßregeln gegen Seuchengefahr.
8. 18.
Im Falle der Seuchengefahr (8. 14) und für die Dauer derselben können,
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten beson-
deren Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter
Berücksichtigung der betheiligten Verkehrointeressen die nachfolgenden Schutzmaß-
regeln (S§. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden.
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
S. 19.
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der
Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter.
worsenen Thieres ist verpflichtet, aus Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß
das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe be.