Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 13 
ten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und 
dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 
8. 17. 
Alle Vieh= und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt 
werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behuss öffentlichen 
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbe- 
stände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtihiere, auf 
öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zu- 
sammenziehungen von Pferde, und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thier- 
arzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten 
Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchen- 
verdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und 
nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizei- 
lichen Schutzmaßregeln zu beantragen. 
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem 
Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen 
Thiere anzuordnen. 
c. Schußmaßregeln gegen Seuchengefahr. 
8. 18. 
Im Falle der Seuchengefahr (8. 14) und für die Dauer derselben können, 
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten beson- 
deren Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter 
Berücksichtigung der betheiligten Verkehrointeressen die nachfolgenden Schutzmaß- 
regeln (S§. 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden. 
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten 
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. 
S. 19. 
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der 
Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter. 
worsenen Thieres ist verpflichtet, aus Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß 
das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe be.
	        
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