Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

166 1882. 
Erläuterungen 
zu den 
ten= belreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtensseilen 
— 
— 
i den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
. Zu §. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine 
bestimmte Dienststelle. 
A. Zu §F. 2. Gemeindediensistellen jallen nicht unter die Bestimmungen des 
Entwurfs. 
.lZu §. 3 rc. 
. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, 
fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind da- 
ber den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden 
Stellen sind diesenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich 
welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
i 
Zu §F. 7. Stellen, deren Inhaber — wemn sie auch in Pflichten genommen 
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatokasse beziehen 
(Privatgehülfen), brauchen in die nach §. 7 anzulegenden Vexzeichnisse nicht 
aufgenommen zu werden. 
u 8. 3. Das dem §. 8 als Anlage D auge hangte Verzeichniß der Stellen 
im Reichsdieust prãjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden 
Verzeichnissen nicht. 
. Zu 95. 9 und 10. Die in 8. 9 Abs. l enthaltene Regel, daß die den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt 
werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Mili- 
täranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des F. 10 
— der Aunwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in F. 30 nicht 
entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen von
	        
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