1882. 169
NXXX. Verordnung
vom 18. December 1882,
die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten ver-
ordnen wir was folgt:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche in Folge der Beitreibung gericht-
licher Geldstrafen und Kosten enkstehen, insbesondere im Falle des §. 690 der Ciril-
prozeßordnung wird der Fiskus sortau von dem Sportelrendanten desjenigen Amts-
gerichts vertreten, für dessen Kasse die. Beitreibung erfolgt.
Rudolstadt, den 18. December 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXXI. Ministerial-Verordnung
vom 23. December 1882,
betreffend die Pharmacopoen Germanica. Editio altera.
Zu Folge Bundesrathsbeschlusses vom 5. Juli dies. J. tritt mit dem 1. Januar
1883 das Arzneibuch, welches unter dem Titel „Phormacopocn Germanica.
Editio altorn.“ in der R. von Deckerschen Verlagsbuchhandlung (Marquardt u.
Schenk) zu Berlin erschienen ist, an Stelle der seit dem 1. November 1872 in
Geltung befindlichen Pharmacopoen Germanica in Kraft. Indem wir dies unter
Hinweis auf §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs hiermit zur öffentlichen Kenntniß
bringen, wird zugleich mit höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufhebung
der Verordnung vom 1. November 1872 (Gesetz Samml. S. 145) folgendes beslimmt:
1) Die mit einem Stern (*) bezeichneten Arzueimiktel des nach einer amtlichen
Zusammenstellung im Verlag der A. Hirschwaldschen Buchhandlung in Berlin