Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1 818 2. is 
8. 23. 
5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche 
Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vor- 
nahme von Heilversuchen. 
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen an- 
geordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar 
nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. 
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten 
Thierarztes oder durch denselben. 
24. 
6. Die Tödtung der an der Senche erkrankten oder verdächtigen Thiere. 
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze 
ausdrücklich vorgesehen sind. 
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder 
verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung 
auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt 
übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 
25. 
Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs, oder Nutzungsbeschränkungen oder 
der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der 
ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten 
ist, betrofsen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen. 
8. 26. 
7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der 
Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, 
und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Ver- 
schleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 
u. s. w.), endlich der Stren, des Düngers oder anderer Absälle kranker oder ver- 
dächtiger Thiere. 
§. 27. 
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdäch. 
tigen Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder un- 
schädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften
	        
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