1882. n
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wild-
ständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.
b. Tollwuth.
8. 34.
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getödtet oder
bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behälmisse eingesperrt werden.
. 35.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver-
dächligen Thieren keinerlei Heilversuche angestelt werden.
Das Schlachten wuthkranker oder z Souche verdächtiger Thiere und jeder
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch voder sonstiger Erzeugnisse der-
selben ist verboten.
§S. 37.
Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festge-
stellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen
Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie
von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen die-
selben sofort der polizeilichen Beobachtung unkerworsen werden.
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung
auch dieser Thiere anzuordnen.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonakliche Absperrung eines der Toll-
wuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der
Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des
Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt.
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Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Fesllegung ist das Führen
der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten.
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