1882. 21
55.
Soweit die Art der Krankheit es geslattet (vergl. S§. 31, 36, 43), kann der
Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter ange-
halten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des beamteten
Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der belref-
senden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausge-
dehnt werden.
8. 56.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffent-
liche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für
die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewen-
det werden.
4. Entschädigung für getödtete Thiere.
S. 57.
Für die auf polizeiliche Anordnung getödleten oder nach dieser Anordnung an
der Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten
Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden.
8. 58.
Die Bestimmungen darüber:
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist-,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitkeln und festzustellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften
bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Lan-
deoregierungen besugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde
und Ninder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmähigen Regelung
durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Nindvieh nach Maßgabe der über die
Verlheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu ktrefsenden
näheren Anordnung aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschristen der S§. 59 bis 64 dieses Gesetzes
dabei maßgebend sein.