Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaß- 
regeln (5§. 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt. 
8. 67. 
Sind in den Fällen der §§. 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht 
begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder 
einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen eine höhere Strase verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis 
zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein. 
IV. Schlußbestimmungen. 
8. 68. 
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Biehbe- 
förderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Meichs-Gesetzbl. S. 163) 
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
8. 69. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880. 
(. 8) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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