Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

den 
1882. 
II. Verordnung 
vom 30. December 1881, 
Besuch der Wirthshäuser und öffentlichen Tanzbelustigungen durch 
Schulkinder und aus der Schule entlassene junge Leute betreffend. 
Wir sehen uns veranlaßt, die alteren Verordnungen gegen den Besuch der 
Wirthsbäuser und öffentlichen Tanzbelustigungen durch Schulkinder und aus der 
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le entlassene junge Leute hierdurch in Erinnerung zu bringen und die sorg- 
ste Handhabung derselben den Polizeibehörden und Polizeibeamten zur Pflicht 
achen. Es gehören dahin: 
) die höchstlandesherrliche Verordnung vom 4. März 1822 unter Nr. VII. 
Stück 12 des Rudolstädter Wochenblatts von 1822 und die Bekanntmachung 
vom 20. October 1852 (Gesetz. Samml. S. 227), welche den Schulkindern 
unter 14 Jahren den Besuch öffentlicher Gast= und Schanklokale und öffent- 
licher Tanzbelustigungen bei nachdrücklicher Schulstrafe untersagen, und 
Eltern, Vormünder und Aufseher sowie Wirthe, welche Kindem den Besuch 
solcher Lokale und Vergnügungen gestatten oder in und bei denselben dulden, 
mit Geld- und Gefängnißstrafen bedrohen; 
die Verordnung vom 19. November 1841 (Stück 48 des Rudolstädter 
Wochenblatts von 1841 und Gesetz-Samml. von 1841 S. 154 und vom 
12. October 1846 Stück 42 des Rudolstädter Wochenblatts von 1846), welche 
den Handwerks= und Gewerbelehrlingen den Besuch der Wirths, und Schank- 
Lokalitäten sowie öffentlicher Tänze ohne Begleitung ihrer erwachsenen Ange- 
hörigen oder Lehrmeister bei Strafe verbieten und eine solche auch den Wirthen 
androhen, die solche junge Leute ohne Begleitung in ihren Lokalen zulassen. 
Zugleich wird mit höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund des Ge- 
vom 9. März 1855 (Gesetz-Samml. S. 48) bestimmt: 
) das die Schulkinder beieffende Verbot gilt für alle Schulkinder der Volks- 
schule ohne Unterschied des Lebensalters. Für die Schüler höherer Lehr- 
anstalten wird die Sache durch die Schulgesetze bezw. die Schuldisciplin 
geregelt; 
) das bezüglich der Lehrlinge erlassene Verbot wird hiermit auf die Fürstliche 
Unterberrschaft erstreckt, und kann durch Bezirks= sowie durch ortspolizeiliche
	        
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