Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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Verordnung auf alle junge Leute ausgedehnt werden, die das 17. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet haben; 
der Besuch der sogenannten Spinnstuben kann jungen Leuten beiderlei Ge- 
schlechts, die ein bestimmtes Lebensalter noch nicht überschritten haben, durch 
bezirks= sowie durch ortopolizeiliche Anordnung verboten werden; 
Zuwiderhandlungen gegen die durch gegenwärtige Verordnung wiederholten 
älteren und ertheilten neuen Vorschriften, sowie gegen die auf (Grund der- 
selben erlassenen bezirks= und ortspolizeilichen Anordnungen werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Rudolstadt, den 30. December 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
O- 
  
III. Ministerial- Betanntmachung 
vom 30. Decembe 
die Abänderung der Bestimmungen eon % in Ausführung des 
Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Decbr. 1881 beschlossen, die Be- 
stimmung in §. 1 der unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarten Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Salzabgabe vom 12. October 1867 (Gesetz- 
Sammlung S. 157): 
„Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, 
das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normaltara von 
einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht ge- 
schehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatz 
bleibt oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Ver- 
wiegung der Tara beantragt,“ 
durch die nachstehende Vorschrift zu ersetzen:
	        
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