Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

30 1882. 
und zur Rechnungsführung wird ein besonderer Rechnungsführer bestellt. Derselbe 
hat angemessene Kaution zu leisten. Die Ergebnisse der am Schlusse jeden Jahres 
abzulegenden Rechnung werden durch die amtlichen Nachrichtsblätter veröffentlicht. 
8. 3. 
Der Pensionskasse fließen folgende Einnahmen zu: 
1) die Eintritts= und Beförderungsgelder der Geistlichen (§. 9 des Gesetzes), 
2) die regelmäßigen Jahresbeiträge derselben (§. 10 des Gesetzes), 
3) die Beiträge der Kirchenärarien (S. 11 des Gesetzes), 
4) die in §. 12 des Gesetzes vorgesehenen Abgaben vom Diensteinkommen der 
durch Emeritirung erledigten geistlichen Stellen, 
die bei dem Ministerium. Abtheilung für Kirchen und Schulsachen, ein- 
gehenden Dispensationsgelder, soweit dieselben nicht zur Waisenkasse fließen, 
die bei dem Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, bez. bei 
dem Kirchenrathe aufkommenden Ordnungsstrafen, soweit dieselben nicht der 
Schullehrer-Emeritenkasse überwiesen sind, 
die bei den Kirchen= und Schulinspektionen eingehenden Ordnungsstrafen, 
sowie die Kirchrechnungs-Revisions= und Abhörungsgebühren der welt- 
lichen Coinspektoren und des Generalsuperintendenten, 
8) die Zinsen der Kapitalbestände, 
9) die etwaigen Zuschüsse der Staatskasse gemäß §. 13 des Gesewes. 
S. 4. 
Die Zahlung der regelmäßigen Jahresbeiträge der Geistlichen (§. 3 Ziffer 2) 
erfolgt in halbjährigen Raten am 1. April und 1. October jeden Jahres. Für 
neu angestellte Geistliche beginnt die Verpflichlung zur erstmaligen Zahlung des 
Beitrages mit dem auf die Anstellung folgenden ersten April bez. ersten October. 
Die Fristen bez. Zahlungstermine für die außerordentlichen Beiträge (§. 3 Ziffer 1 
und 4) werden in jedem einzelnen Falle von dem Ministerium. Abtheilung für 
Kirchen= und Schulsachen, festgesetzt. 
S 
S 
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— 
§. 5. 
Die von den Kirchenärarien zu leistenden Beiträge werden jedesmal auf Grund 
der über das Kirchenvermögen abgelegten Rechnung des Vorjahres für ein Jahr 
festgestelt. Bei Ermittelung der Beiträge für das Jahr 1882 ist das Rechnungs-
	        
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