Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

32 1882. 
& V. Verordnung 
vom 13. Januar 1882, das confirmationsfähige Alter betreffend. 
Uum die Bestimmung über das consirmationsfähige Alter in §. 2 Absaß 1 der 
Verordnung vom 26. August 1854, die Confirmation und den derselben vorher- 
gehenden Unterricht betreffend (G. S. S. 209) mit den Vorschriften des Gesetzes 
vom 19. December 1881, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Volks- 
schulen (G.-S. S. 75), in Einklang zu bringen, verordnen wir mit Höchster Ge- 
nehmigung Serenissimi was folgt: 
. J. 
Der §. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. August 1854 wird aufgehoben. 
An die Stelle desselben tritt solgende Bestimmung: 
„Die Zulassung zur Confirmation setzt voraus, daß bis zum 1. Mai des 
Confirmationsjahres die Knaben das Alter von vierzehn Jahren, die Mädchen das 
Alter von dreizehn und einem halben Jahre erfüllt haben.“ 
. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt dem Beginn des nächsten Schuljahres 
in Kraft. 
Rudolstadt, den 13. Januar 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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