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1882.
3) Bei dem Landrathsamte werden die Verzeichnisse rechnerisch geprüft und zu
einer Bezirksliste zusammengestellt, die aus folgenden Spalten besteht:
1) laufende Nummer,
2) Gemeinde bezw. Gutsbezirk,
3) die am . . . . . . . . .. vorhandenen Pferde 2c.,
4) die am . . . . . . . . .. vorhandenen Nindviehstücke.
Dann werden die Bestände der sämmtlichen Gemeinde= und Gutsbe-
bezirke zusammengerechnet und dadurch die Gesammtzahlen für den ganzen
Bezirk festgestellt. Diese Bezirkslisten sind spätestens bis 1. Oktober bei
dem Ministerium einzureichen.
Am Schlusse des Jahres werden von dem Ministerium diejenigen Geldbe-
träge festgestellt, die bei Handhabung des Viehseuchengesetzes vorläufig auf
die Staatskasse übernommen waren und von den Viehbesitzern wieder einzu-
heben sind. Diese Vorschußbeträge werden nach der Gesammtzahl der Pferde 2c.
bezw. Rindviehstücke am Zählungstage des Jahres auf das einzelne Thier-
stück berechnet und darnach wird festgestellt, welche Summe der einzelne
Landrathsamtobezirk zu erstatten hat. Dieser Betrag wird dem betreffenden
Landrathsamte zur Vertheilung auf die einzelnen Gemeinde= und Gutsbe-
zirke überwiesen. Lebtere haben die auf sie entfallenden Summen von den
Viehbesitzern wie die Ortssteuern einzuziehen und innerhalb einer Frist von
drei Monaten an das Landrathsamt und durch dieses an das Ministerium
abzuliefern.
Rudolstadt, den 31. März 1882.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.