Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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1882. 
3) Bei dem Landrathsamte werden die Verzeichnisse rechnerisch geprüft und zu 
einer Bezirksliste zusammengestellt, die aus folgenden Spalten besteht: 
1) laufende Nummer, 
2) Gemeinde bezw. Gutsbezirk, 
3) die am . . . . . . . . .. vorhandenen Pferde 2c., 
4) die am . . . . . . . . .. vorhandenen Nindviehstücke. 
Dann werden die Bestände der sämmtlichen Gemeinde= und Gutsbe- 
bezirke zusammengerechnet und dadurch die Gesammtzahlen für den ganzen 
Bezirk festgestellt. Diese Bezirkslisten sind spätestens bis 1. Oktober bei 
dem Ministerium einzureichen. 
Am Schlusse des Jahres werden von dem Ministerium diejenigen Geldbe- 
träge festgestellt, die bei Handhabung des Viehseuchengesetzes vorläufig auf 
die Staatskasse übernommen waren und von den Viehbesitzern wieder einzu- 
heben sind. Diese Vorschußbeträge werden nach der Gesammtzahl der Pferde 2c. 
bezw. Rindviehstücke am Zählungstage des Jahres auf das einzelne Thier- 
stück berechnet und darnach wird festgestellt, welche Summe der einzelne 
Landrathsamtobezirk zu erstatten hat. Dieser Betrag wird dem betreffenden 
Landrathsamte zur Vertheilung auf die einzelnen Gemeinde= und Gutsbe- 
zirke überwiesen. Lebtere haben die auf sie entfallenden Summen von den 
Viehbesitzern wie die Ortssteuern einzuziehen und innerhalb einer Frist von 
drei Monaten an das Landrathsamt und durch dieses an das Ministerium 
abzuliefern. 
Rudolstadt, den 31. März 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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