Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 47 
nannten Zweigbahn übernommen hat. Demgemäß wird derselbe den auf das Fürsten- 
thum Schwarzburg entfallenden Antheil an dem zu leistenden Zuschusse mit der auf 
den Königlich Preußischen Staat entfallenden Quote der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt zur Verfügung 
stellen. 
Mit der Zinsgarantie gehen auch die Ausprüche des Fürstenthums Schwarzburg 
auf Rückerstattung der bis zum Betriebsjahre 1881 geleisteten und der ferner zu 
leistenden Zuschüsse auf den preußischen Staat über. 
Art. II. 
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung verzichtet zu Gunsten des Preußi- 
schen Staates auf den Ihr nach Art. 15 des Staatsvertrages vom 18. März 1867 
(Preußische Gesetz Sammlung pro 1868 pag. 568 ff.) zustehenden Antheil an der 
von der Gera-Eichichter Bahn etwa zur Erhebung gelangenden Eisenbahn-Abgabe. 
Art. l. 
Das Fürstenthum Schwarzburg zahlt dem Preußischen Staate am ersten Juli 
1882 eine Kapitals, Absindung von 128000 Mark nebst Zinsen zu 4 Procent vom 
1. Januar 1882 ab, sowie gleichzeitig als Entschädigung für das Jahr 1881 einen 
weiteren Betrag von 29 000 Mark. 
Art. V. 
Der PreuHische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hewor- 
gehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin und Rudolstadt, den 14. November 1881. 
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) Hauthal. 
(L. S.) Schmidt. 
(L. S.) Hoppenstedt. 
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