Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

48 1882. 
Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt, betreffeud die zur Zeit dem 
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen augehörigen Eisenbahnen, sowie die Her- 
stellung einer Eisenbahn von Elchicht bis zur Bayerlschen Landesgrenze. 
Vom 14. November 1881. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Fürstlich 
Schwarzburg. Rudolstädtischen Regierung für den Fall des Uebergangs des Thüringi- 
schen Eisenbahn-Unternehmens auf den Preußischen Staat vereinbart ist, daß die 
finanzielle Betheiligung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt an demselben 
ebenfalls auf den Preußischen Staat übergeht und nachdem ferner die Königlich 
Preußische Regierung die Absicht zu erkennen gegeben hat, eine Eisenbahn-Ver- 
bindung von Eichicht bis zur Bayerisch-Meiningenschen Landesgrenze zum Anschluß 
an die Königlich Bayerische Staatsbahn herzustellen, haben zum Zweckt der hiedurch 
erforderlich gewordenen Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Müerho¼h Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath 
Dr. jur. Hermann Frölich, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath 
Gustav Schmidt und 
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor 
Adolf Hoppenstedt; 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchst Ihren Gemeimen Regierungorath, 
Ferdinand Hauthal, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratification 
folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Art. I. 
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß 
der Preußische Staat das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen nach Maßgabe des 
zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schast am 29. Oktober 1881 abgeschlossenen Verkrages übernimmt.
	        
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