5 1882.
Art. WI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Be-
triebe der zur Zeit dem Thüringischen Eisenbabn-Unternehmen angehörigen Bahnen
den übrigen, im Fürstenthume Schwarzburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung
der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil
werden lassen.
Art. VII. ·
Nachdem die Königlich Bayerische Regierung auf Grund des Gesetzes, die
Verwollständigung des Staatseisenbahnnetzes betreffend, vom 1. Februar 1880 (König-
lich Bayerisches Verordnungsblatt pro 1880 pag. 21 ff.) die Fortsetzung der Hoch-
stadt Stockheimer Bahn über Ludwigstadt bis zur Landesgrenze bei Falkenstein be-
schlossen hat, wird von der Königlich Preußischen Regierung für den Fall, daß das
Thüringische Eisenbahn-Unternehmen auf den Preußischen Staat übergeht, behufs
der Herstellung einer durchgehenden Route Gera-Eichicht-Ludwigstadt-Stockheim-
Hochstadt die Anlage einer Eisenbahn von der Station Eichicht bis zur Bayerisch-
Meiningenschen Landesgrenze zum Anschluß an den von der Königlich Bayerischen
Regierung zur Ausführung zu bringenden südlichen Theil der genannten Durchgangs.
route übernommen. Die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung gestatiet für den
Bereich Ihres Staatsgebietes der Königlich Preußischen Staatsregierung den Bau
und Betrieb der gedachten Verbindungsbahn nach Maßgabe der folgenden näheren
Vereinbarungen:
1) Auf die genannte Bahn sollen die in diesem Vertrage rücksichtlich des Thü-
ringischen Eisenbahn-Unternehmens getroffenen Bestimmungen namentlich die
Artt. III bis IV sinngemäße Anwendung finden.
Die Feststellung des gesammten Bauprojectes steht der Königlich Preußischen
Regierung zu. Dieselbe wird hierbei sowohl bezüglich der Trage der Bahn,
wie bezüglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen etwaige be-
sondere Wünsche der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung thunlichst berück-
sichtigen. Der letzteren Regierung bleibt innerhalb Ihres Gebietes die
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojecte, soweit diese
die Herslellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekkuren,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen
Prüsung der Bahnhofsanlagen vorbehalten.