Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

58 1882. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt 
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Eichicht und 
Stockheim. Vom 21. Januar 1882. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, Seine 
Majestät der König von Bayern, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
und Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben zum 
Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht über 
Ludwigstadt nach Stockheim zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Mrrach ah#en Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann 
Fr 
Allrhehh Fen Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchst Ihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der königlichen Verkehrsanstalten Adolf 
von Hocheder und 
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Karl Oswald; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchst Ihren Staatsrath Dr. jur. Friedrich Heim; 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratification nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Art. J. 
Die Königlich Preußische, die Königlich Bayerische, die Herzoglich Meinin- 
gen'sche und die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung sind übereingekommen, daß 
eine Eisenbahn von Eichicht über Ludwigstadt nach Stockheim hergestellt und in 
Eichicht mit der Gera-Eichichter, in Stockheim mit der Hochstadt. Stockheimer Bahn 
in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden soll. 
Die Bahn soll nach den Normen für die Construktion und Ausrüslung der 
Eisenbahnen als Hauptbahn ausgeführt werden.
	        
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