Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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Die Bahn soll zunächst eingeleisig hergestellt werden. Ueber die Herstellung 
des zweiten Geleises werden die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische 
Regierung Sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen. 
Art. II. 
Nach Maßgabe der mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen und dem Fürsten- 
thum Schwarzburg-Rudolstadt unterm 12. bezw. 14. November 1881 abgeschlossenen 
Staatsverträge hat die Königlich Preußische Regierung den Bau der Bahn inner- 
halb des Herzoglich Meiningen'schen und des Fürstlich Schwarzburg'schen Gebiets 
für ihre Rechnung übernommen. Innerhalb des Königlich Bayerischen Gebiets wird 
die Königlich Bayerische Regierung, welcher bereits durch das Gesetz, betreffend die 
Verwollständigung des Staatseisenbahnnetzes vom 1. Februar 1880 (Königlich 
Bayerisches Gesetz= und Verordnungsblatt pro 1880 pag. 21) die entsprechenden 
Baumittel zur Verfügung gestellt sind, die Bahn zur Ausführung bringen. 
Der Punkt, an welchem die Bahn die Bayerisch-Meiningen'sche Landesgrenze 
überschreiten wird, soll nöthigensalls durch Kommissare der Königlich Preußischen, 
Königlich Bayerischen und Herzoglich Meiningen'schen Regierung näher bestimmt werden. 
Art. UI. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden jede 
für ihren Theil den Bau der Bahn derart fördern, daß dieselbe spätestens im Laufe 
des Jahres 1885 dem Betriebe übergeben werden kann. 
t. IV. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind mit 
Zustimmung der Herzoglich Meiningen'schen Regierung darüber einverstanden, daß 
der Betrieb auf der Strecke von der Bayerisch-Meiningen'schen Grenze bis zur 
Station Probstzella von der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung für eigene 
Rechnung geführt werden und der Bekriebswechsel auf der Station Probstzella statt- 
finden soll. 
Die Bauprojekte für die vorgedachte Grenzstrecke und für die Station Probst- 
zella werden von der Königlich Preußischen Regierung vor Beginn der Bauaus- 
führung der Königlich Bayerischen Regierung zugestellt und im gemeinsamen Be- 
nehmen beider Regierungen festgesetzt werden. 
In Betreff der gemeinsamen Benutung des Bahnhofs Probstzella, der Rege- 
lung des Betriebsdienstes auf demselben, der Ausscheidung des von der Königlich 
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