1882. 61
Art. VII.
Die Königlich Banerische Regierung hat die Ihr zum Betrieb überlassene
Bahnstrecke ordnungsmäßig auf eigene Rechnung zu unterhalten, Besichtigungen der
Bahnstrecke behufs Constatirung des Zustandes der Unterhaltung dürfen von der
Königlich Preußischen Bahnverwaltung jederzeit vorgenommen werden.
Art. VIII.
Sollte in der Folge eine Konvertirung der bis zur Vollendung der Bahn
Preußischerseits verausgabten Staatsschuldverschreibungen der 4##igen konsolidirten
Anleihe in minder verzinsliche Staatsschuldverschreibungen stattfinden, so bleibt der
Königlich Bayerischen Regierung überlassen, eine Revision der in Arlikel V festgesetzten
Rente auf der Grundlage des ermäßigten landesüblichen Zinssatzes zu beantragen.
Art. IX.
Die Ernennung sämmtlicher für die Pachtstrecke anzustellenden Beamten und
Bediensteten steht der Königlich Bayerischen Regierung zu, welche auch die Diseip-
linargewalt über dieselben ausübt.
Im Uebrigen sind die Beamten und Bediensteten während ihres Aufenthalts
auf Meiningen'schem Gebiete den dortigen Gesetzen und Polizei-Vorschristen unter-
worfen. Dieselben behalten für die Dauer ihres Aufenthaltes auf Meiningen'schem
Gebiete ihr bisheriges Unterthanenverhältniß bei.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
innerhalb des Meiningen'schen Staatsgebietes finden die für die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern bei den Meiningen'schen
Staatsbehörden jeweilig geltenden Grundsähe gleichmäßige Anwendung.
Die Königlich Bayerische Regierung wird bei der Besetzung der unteren Be-
amtenstellen innerhalb des Meiningen'schen Gebiets bei sonst gleicher Qualifitation
auf die Bewerbung Herzoglich Meiningen'scher Unterthanen besondere Rücksicht
nehmen.
Art. X.
Die Bahnpolizei auf der von der Königlich Bayerischen Regierung ange-
pachteten Bahnstrecke, sowie auf den dieser Regierung zur ausschließlichen Benußung
überlassenen Theilen des Bahnhofs Probstzella wird von dem von der Königlich
Bayerischen Regierung angestellten Bahnpersonale ausgeübt.
Die Herzoglich Meiningen'sche Regierung wird Vorsorge treffen, daß dieses