Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

62 1882. 
Bahnpersonal in der Ausũbung der bahnpolizeilichen Funktionen von den Herzog- 
lichen Staatsorganen die nöthige Unterstützung erhält. 
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Jehmwolhe betrauten Dienst- 
personals erfolgt durch die beraogich! rir2 schen Behörden 
Sollte in Zukunft der Fernelinrr# nach einer anderen Station verlegt, 
und der Betrieb auf dem im Schwarzburg'schen Gebiete belegenen Theile der 
Bahn — ganz oder streckenweise — der Königlich Bayerischen Regierung überlassen 
werden, so finden die in dem Art. IX und X dieses Vertrages feslgesetzten Be- 
stimmungen auch für den betreffenden Theil der Bahn im Schwarzburgsschen Gebiete 
analoge Anwendung. 
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und richtigen Con- 
struction von einer der betriebführenden Verwaltung der vorschriftsmäßigen Unter- 
suchung unterworfen worden sind, werden ohne weitere Revision im Gebiete der 
anderen Verwaltung zugelassen werden. 
Art. XIII. 
Zwischen den Angehörigen der contrahirenden Staaten soll hinsichtlich der 
Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht ge- 
macht werden. 
Art. XIV. 
Die Festsetzung der Tarife steht für die Strecke Eichicht-Probstzella der 
Königlich Preußischen, für die übrig bleibende Strecke der Königlich Bayerischen 
Regierung zu. 
Art. XV. 
Ueber den Fahrplan werden die Königlich Preußische und die Königlich 
Bayerische Betriebsverwaltung sich verständigen. Die Genehmigung des Fahrplanes 
steht den beiden Regierungen gemeinschaftlich zu. 
Uebrigens soll bei Aufstellung und Festsetzung der Fahrpläne auf die Bedüff. 
nisse des nachbarlichen und Durchgangsverkehrs thunlichst Bedacht genommen 
werden. 
Art. XVI. 
Ueber die Benutzung der Bahn zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen 
den betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.
	        
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