62 1882.
Bahnpersonal in der Ausũbung der bahnpolizeilichen Funktionen von den Herzog-
lichen Staatsorganen die nöthige Unterstützung erhält.
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Jehmwolhe betrauten Dienst-
personals erfolgt durch die beraogich! rir2 schen Behörden
Sollte in Zukunft der Fernelinrr# nach einer anderen Station verlegt,
und der Betrieb auf dem im Schwarzburg'schen Gebiete belegenen Theile der
Bahn — ganz oder streckenweise — der Königlich Bayerischen Regierung überlassen
werden, so finden die in dem Art. IX und X dieses Vertrages feslgesetzten Be-
stimmungen auch für den betreffenden Theil der Bahn im Schwarzburgsschen Gebiete
analoge Anwendung.
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und richtigen Con-
struction von einer der betriebführenden Verwaltung der vorschriftsmäßigen Unter-
suchung unterworfen worden sind, werden ohne weitere Revision im Gebiete der
anderen Verwaltung zugelassen werden.
Art. XIII.
Zwischen den Angehörigen der contrahirenden Staaten soll hinsichtlich der
Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht ge-
macht werden.
Art. XIV.
Die Festsetzung der Tarife steht für die Strecke Eichicht-Probstzella der
Königlich Preußischen, für die übrig bleibende Strecke der Königlich Bayerischen
Regierung zu.
Art. XV.
Ueber den Fahrplan werden die Königlich Preußische und die Königlich
Bayerische Betriebsverwaltung sich verständigen. Die Genehmigung des Fahrplanes
steht den beiden Regierungen gemeinschaftlich zu.
Uebrigens soll bei Aufstellung und Festsetzung der Fahrpläne auf die Bedüff.
nisse des nachbarlichen und Durchgangsverkehrs thunlichst Bedacht genommen
werden.
Art. XVI.
Ueber die Benutzung der Bahn zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen
den betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.