Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 3 
II. Entschãdigung. 
8. 7. 
Die in Gemäßheit der Beslimmungen in 88. 57 — 60 des Reichsgesehes zu 
leistende Entschädigung wird von der Staatskasse gewährt. Die Entschädigungs- 
beträge für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung 
an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder Lungen- 
seuche behaftet oder wegen Verdachts derselben getödtet waren, werden von den Vieh- 
besitzern wieder eingehoben (. 20). 
8. 8. 
In den Fällen des §. 62 des Reichsgesezes wird eine Entschädigung nicht 
gewährt. 
8. 9 
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere (§. 59 des Reichsgesetzes) muß thuulichst 
noch vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätßzung fest- 
gestellt werden. 
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleihenden Theile erfolgt so- 
gleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thiere 
Behufs dessen wird in dem einzelnen Falle eine Fnisten gebildet, welche 
aus dem beamteten oder einem besonders dazu verpflichteten Thierarzte und zwei 
Schiedsmännem besteht. 
8. 10. 
Die Leitung des Abschätzungsverfahrens steht dem Landrathsamte oder einem 
Beauftragten desselben zu. Das Landrathsamt wählt die Schiedsmänner nach An- 
hörung der betreffenden Ortsvorstände aus den zu diesem Geschäfte besonders ge- 
eigneten Viehhaltern des Bezirks und nimmt dieselben eidlich in Pflicht. 
. 11. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen 
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der Theil- 
nahme an der Schäßung ist Jeder: 
a) in eigener Sache, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Che nicht mehr besteht, 
P) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader L#nie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten 
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