Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 67 
XVI. Ministerial-Verordnung 
vom 9. Juni 1882. 
betreffend die Anfertigung und Vervollständigung der Verzeichnisse 
der schulpflichtigen Kinder. 
Durch § 4 der Verordnung vom 21. März 1851 (Ges. S. S. 17) und § 27 
der Instruktion für die Standesbeamten vom 11. Dezember 1875 (Ges S. S. 249) 
ist Fürsorge getroffen, daß alle in den Gemeinden vorkommenden Geburtsfälle dem 
zuständigen Pfarrer mitgetheilt werden, wodurch die Schulaufsichtsstelle (Lokalschul- 
inspektor) die Füglichkeit gewinnt, darüber zu wachen, daß die volksschulpflichtigen 
Kinder rechtzeitig der Volksschule zugeführt werden. 
Um diese Kontrole auch auf solche Kinder zu erstrecken, welche nicht in dem 
Geburtsregister der betreffenden Gemeinde stehen, weil sie mit ihren Angehörigen 
erst später von auswärts in die Gemeinde gezogen sind, werden die Gemeinde- 
vorstände hierdurch angewiesen, der Schulaussichtsstelle diejenigen schulpflichtigen 
Kinder rechtzeitig namhaft zu machen, welche durch Zuzug in die Gemeinde ge- 
kommen sind. 
Rudolstadt, den 9. Juni 1882. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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