Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 5 
des Rechts der Parteien den Verhandlungen beizuwohnen) thunlichst Rücksicht nehmen 
kann. Auch läßt sich nach den Erfahrungen des Kaiserlichen Generalkonsuls in 
London die Erledigung der Requisitionen auf dem vorstehend bezeichneten Wege ohne 
erheblichen Zeitauswand und ohne übermäßige Kosten bewerkstelligen. 
Bei dieser Sachlage empfiehlt es sich, daß die Gerichtsbehörden ihre Ersuch- 
ungsschreiben wegen einer Beweisaufnahme in Großbritannien und Irland ausschließlich 
an den Kaiserlichen Generalkonsul in London richten, welcher für die Erledigung 
in der angegebenen Weise auch dann, wenn die Eidesabnahmen oder eidlichen Verneh- 
mungen außerhalb Londons stattfinden sollen, Sorge tragen und die Rücksendung 
der erwachsenen Verhandlungen und Schriftstücke vermitteln wird. 
In Strassachen nicht politischen Charakters ist übrigens auf Grund der Par 
lamentsakte 36 und 37 Vict. C. 60 scct. 5 auch die Möglichkeit gegeben, durch 
einen auf diplomatischem Wege zu erwirkenden Befehl „Secretary os State“ die 
Aufnahme des Zeugenbeweises einem Polizei. oder Friedensrichter übertragen zu lassen. 
Sollten aus besonderen in der Sache liegenden Gründen die Gerichte Veranlassung 
zu dem Antrage haben, daß die Beweisaufnahme auf dem letztgedachten Wege 
stattfinde, so find die desfallsigen Ersuchungsschreiben an das Auswärtige Amt zu 
richten. 
Ebenso wird die Vermittelung des Auswärtigen Amts in allen Fällen nachzu- 
suchen sein, in welchen es sich um eine Beweisaufnahme in den Englischen Kolonien 
oder Besitzungen handelt. 
Den Gerichten des Fürstenthums, sowie den sonst Betheiligten wird dies hier, 
durch zur Nachachtung bekannt gegeben. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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