78 1882.
8. 3.
Der Trauung geht in der Regel ein einmaliges, auf Verlangen der Bethei-
ligten ein mehrmaliges kirchliches Aufgebot voran.
Dasselbe besteht aus Verkündigung und Fürbitte und erfolgt in der Regel
im sonntäglichen Hauptgottesdienste.
Das kirchliche Aufgebot ist zu wiederholen, wenn die Trauung nicht innerhalb
sechs Monaten nachfolgt.
8. 4.
Zur Vornahme des kirchlichen Aufgebots zuständig ist das Pfarramt der für
die Trauung gewählten Parochie (5F. 9). Die zu Trauenden sind berechtigt, sich
außerdem in den übrigen zur Vornahme der Trauung zuständigen Parochien auf-
bieten zu lassen
8. 5.
Ein kirchliches Aufgebot darf nicht vorgenommen werden, sobald sich Zweifel
gegen die Zulässigkeit der Trauung ergeben. (65. 11 und 12.) «-
DieEmscheidungüberdicVerfagungdeskirchlichanufgcbotescrfolgtuntek
entsprechender Anwendung der über die Versagung der Trauung geltenden Be-
stimmungen.
8. 6.
Das kirchliche Aufgebot kommt auf Wunsch der Betheiligten in Wegfall
1) bei der Trauung solcher Paare, welche in die eheliche Lebensgemeinschaft
bereits eingetreten sind, 2) bei Trauungen, die nachweislich keinen Aufschub zulassen.
uß#erdem kann der Superintendent aus besonderen Gründen vom kirchlichen
zush dispensiren.
Hat die Trauung ohne vorheriges kirchliches Aufgebot stattgefunden, so ist die-
selbe der Gemeinde nachträglich mit Fürbitte bekannt zu machen. Der Superin-=
tendent ist befugt, auch von dieser Bekanntmachung zu dispensiren.
8. 7.
Die Trauung erfolgt in Gemäßheit der Anlage A.
Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Für die Trauung im
Hause bedarf es der Dispensation des Superintendenten.
8. 8.
In der Charwoche, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten,
Ostern und Pfingsten, am Bußtage und am Todtenfeste dürfen Trauungen, außer