Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

78 1882. 
8. 3. 
Der Trauung geht in der Regel ein einmaliges, auf Verlangen der Bethei- 
ligten ein mehrmaliges kirchliches Aufgebot voran. 
Dasselbe besteht aus Verkündigung und Fürbitte und erfolgt in der Regel 
im sonntäglichen Hauptgottesdienste. 
Das kirchliche Aufgebot ist zu wiederholen, wenn die Trauung nicht innerhalb 
sechs Monaten nachfolgt. 
8. 4. 
Zur Vornahme des kirchlichen Aufgebots zuständig ist das Pfarramt der für 
die Trauung gewählten Parochie (5F. 9). Die zu Trauenden sind berechtigt, sich 
außerdem in den übrigen zur Vornahme der Trauung zuständigen Parochien auf- 
bieten zu lassen 
8. 5. 
Ein kirchliches Aufgebot darf nicht vorgenommen werden, sobald sich Zweifel 
gegen die Zulässigkeit der Trauung ergeben. (65. 11 und 12.) «- 
DieEmscheidungüberdicVerfagungdeskirchlichanufgcbotescrfolgtuntek 
entsprechender Anwendung der über die Versagung der Trauung geltenden Be- 
stimmungen. 
8. 6. 
Das kirchliche Aufgebot kommt auf Wunsch der Betheiligten in Wegfall 
1) bei der Trauung solcher Paare, welche in die eheliche Lebensgemeinschaft 
bereits eingetreten sind, 2) bei Trauungen, die nachweislich keinen Aufschub zulassen. 
uß#erdem kann der Superintendent aus besonderen Gründen vom kirchlichen 
zush dispensiren. 
Hat die Trauung ohne vorheriges kirchliches Aufgebot stattgefunden, so ist die- 
selbe der Gemeinde nachträglich mit Fürbitte bekannt zu machen. Der Superin-= 
tendent ist befugt, auch von dieser Bekanntmachung zu dispensiren. 
8. 7. 
Die Trauung erfolgt in Gemäßheit der Anlage A. 
Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Für die Trauung im 
Hause bedarf es der Dispensation des Superintendenten. 
8. 8. 
In der Charwoche, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten, 
Ostern und Pfingsten, am Bußtage und am Todtenfeste dürfen Trauungen, außer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.