1882. 7)
im Fall unmittelbarer Todesgefahr eines zu Trauenden, nicht vorgenommen werden.
Ausnahmen kann der Superintendent in dringenden Fällen geslatten, doch ist diese
Bewilligung nur unter der Voraussetzung einer stillen Hochzeitsfeier zu ertheilen.
.9.
Zuständig zur Vornahme der Trauung sind nach Wahl der zu Trauenden die
Pfarrämter der Parochie, welcher der eine oder andere Theil bisher angehört hat,
sowie derjenigen, in welcher sie als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen.
8. 10.
Ein nicht zuständiger Geistlicher bedarf zur Vornahme einer Tranung des Er-
laubnißscheines eines- der zuständigen Geistlichen. Ist ein zuständiger Geistlicher
nicht vorhanden, so ist jeder Geistliche zur Vornahme der Trauung berechtigt. Gleiches
Kilt in Fällen unmittelbarer Todesgefahr eines der zu Trauenden.
8. 11.
Die Trauung ist nicht statthaft, wenn nicht wenigstens der eine Theil einer
evangelischen Kirchengemeinschaft angehört.
Die Trauung sindet statt bei allen nach dem bürgerlichen Recht zulässigen
Ehen, jedoch sind ausgenommen:
1) Ehen zwischen Christen und Nichtchristen;
2) Chen Geschiedener, wenn deren Schließung von den zuständigen Organen
auf dem Grunde des Wortkes Gottes nach gemeiner Auslegung der evangelischen
Kirchen als sündhaft erklärt wird;
3) Ehen solcher Personen, welchen als Verächtern des christlichen Glaubens
oder wegen lasterhaften Wandels, oder wegen verschuldeter Scheidung der früheren
Ehe, oder wegen ihres Verhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe der Segen der
Trauung ohne Aergerniß nicht ertheilt werden kann;
4) Gemischte Ehen, vor deren Eingehung der evangelische Theil die Erziehung
sämmtlicher Kinder in der römisch katholischen oder in einer anderen nicht evan-
gelischen Religionsgemeinschaft zugesagt hat.
8. 13.
Der Geislliche, welcher auf Grund des 8. 12 die Trauung ablehnt, ist auf
Verlangen der Betheiligten verpflichtet, nach Anhörung des Kirchen= und Schul-
vorstandes die Entscheidung des vorgesetzten Superintendenten einzuholen.