Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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7. Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich 
die Ermittelung seines Geburtstages und Geburtsorkes, gewinnt bei der neuen Ein- 
richtung eine erhöhte Bedeutung. Die betheiligten Behörden müssen daher darauf 
bedacht sein, schon bei dem Beginn des Strasperfahrens und jedenfalls bei der 
ersten Vernehmung des Beschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu 
gewinnen und die eingezogenen Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Laufe des 
Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen und zu ergänzen. 
3. Handelt es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der 
Verurtheilung eine Strafnachricht zu erkheilen ist (s. 2), so muß, sobald als thun- 
lich, von der Staatsanwaltschast oder dem Gericht die Registerbehörde des Geburts- 
ortes um Auskunft ersucht werden (§ 17). Da auch bei sorgfältiger Beachtung der 
im 8. 10 der Verordnung ertheilten Vorschriften die Strafregister vorläufig noch 
unvollständig bleiben werden, so wird bis auf Weiteres ein gleiches Ersuchen an die 
Registerbehörde des früheren oder des letzten Aufenthaltsortes zu richten sein, falls 
dieser Aufenthaltsort in Deutschland belegen ist. 
II. Die Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörde. 
4. Alle zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen der ordent- 
lichen Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgen durch die Strafvollstreckungs- 
behörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten bezw. die Amtsrichter). 
Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten oder Gerichtsschreiber, sobald 
das Urtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, anzufertigen, gegenzu- 
zeichnen und zur Prüsung und Unterschrift vorzulegen. 
Der Inhalt der Strafnachrichten muß mit den Akten genau übereinstimmen. 
5. Bei der großen Mehrzahl der Verurtheilten werden die Angaben derselben 
über ihren Geburtsort entweder überhaupt keinen Anlaß zu Zweifeln bieten, oder 
durch die Aussagen der in der Sache vemommenen Zeugen, durch die Einsicht 
von Legitimationspapieren, Zeugnissen der Civil- und Militärbehörden oder durch 
andere Beweismittel zweifelsfrei festgestellt werden können. Ist dies nicht der Fall, 
jedoch genügender Anhalt vorhanden, einen bestimmten in Deutschland belegenen 
Ort in die Strafnachricht aufzunehmen, so ist die Strafnachricht nicht nur der Re- 
gisterbehörde des in die Strasnachricht aufgenommenen Geburtsortes, sondern auch 
der des gewöhnlichen — oder mangels eines solchen des letzten — Aufenthalts- 
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