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ortes zu übersenden (S. 9). Wenn der Strafvollstreckungsbehörde nicht zuverlässig be,
kannt ist, zu welcher Registerbehörde der Geburksort gehört, und deshalb eine Rück-
sendung der Strafnachricht besorgt wird (Nr. 15 bis 17), so ist die Anfertigung
der Strafnachricht für die Registerbehörde des Aufenthaltsorts bis zu dem Zeit-
punkte auszusetzen, bis zu welchem jene Rücksendung nach dem gewöhnlichen Ge-
schäftsgange erfolgt sein müßte. Sollten gleichwohl Fälle vorkommen, in welchen
der im §. 9 Absatz 2 der Verordnung bezeichnete Vermerk der Berichtigung bedarf,
so sind den betheiligten Registerbehörden nachträglich die hierzu erforderlichen Mit-
theilungen zu machen.
6. Die Registerbehörde wird nach den S§s. 1 und 7 der Verordnung nicht
durch die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich durch den Geburtsort beslimmt.
Wenn einer ausländischen Regierung die Verurtheilung eines ihrer Staatsange.
hörigen durch Vermittelung des Herrn Reichskanzlers mitzutheilen ist, so darf gleicht
wohl die Uebersendung einer Strafnachricht an das Reichs-Justizamt beziehungsweise
(sofern nämlich der Geburtsort des Verurtheilten in Deutschland belegen ist) an die
Registerbehörde des Geburtsorts nicht unterlassen werden (S§. 7 und 20).
7. Die Bestimmungen im 8. 10 sind getroffen, um auf die Vollständigkeit
der Register hinzuwirken und den Eintritt ihrer vollen Wirksamkeit zu beschleunigen.
Ihre Befolgung ist daher von besonderer Wichtigkeit. Einer Strafnachricht für
jedes einzelne vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergangene Urtheil bedarf es
jedoch hierbei nicht, vielmehr genügt es, wenn ein Formular benutzt wird und die
Auszüge aus den früheren Urtheilen auf dessen Rückseite vermerkt werden. In
solchen Fällen ist in die Spalte 12 der Strafnachricht ein Vermerk auszunehmen,
welcher auf die Rückseite verweist.
8. Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen,
welche in dem Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsan-
waltschaft die Verfolgung übernommen hat (S. 417 Abs. 2 und 3 der Strafprozeß-
ordnung).
9. In die Register werden nur diejenigen Nachrichten aufgenommen, welche in
der Verordnung des Bundesraths oder in den Erlassen der Landesjustizverwaltung
bezeichnet sind.
Begnadigungen und vorlänsige Entlassungen, sowie Urtheile, welche auf Grund
des §F. 56 des Strafgesetzbuches ergangen sind, werden daher nicht zur Kenntiß
der Registerbehörde gebracht.