Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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13. Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe wird 
in dem Zimmer aufgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung seiner Dienst. 
geschäfte angewiesen ist. Der Schrank muß die zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung 
der Strasnachrichten erforderliche Anzahl viereckiger Fächer enthalten; die Größe 
der Fächer muß der Größe der Formulare A. und B. entsprechen. Die Zahl der 
Fächer darf nicht zu gering bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr als 
350 bis 400 Blätter aufzunehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben des 
Alphabets, sofern mehrere Fächer für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach 
Namen oder Anfangssilben vom Namen zu bezeichnen. 
4. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen 
um aorsdnd zit dene werden von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem Ver- 
treter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen; ihre Eintragung 
in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise besonders angeordnet 
werden sollte 
15. Die Strasnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung 
zu unterziehen. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts be- 
stimmt ist, wird, wenn der Geburksort zu einem anderen Bezirk gehört, an die 
richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, oder ist aus der Straf- 
nachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar existirt, so erfolgt die Rück. 
sendung an die Strafvollstreckungsbehörde (efr. Nr. 55. 
Im Uebrigen sind die Strafnachrichten, so lange ihre Vergleichung mit den 
Geburtsregistern nicht ausführbar ist, nur zurückzusenden, wenn die Unrichtigkeit 
ihres Inhalts bekannt ist. 
16. Bei der Rücksendung an eine Preußische oder eine zum Bezirke des 
Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena gehörige Justizbehörde, sowie bei der Ab- 
gabe der Strafnachricht an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rück. 
seite kurz zu bemerken, z. B.: 
Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. 
Gera, den 4.2. 83. 
N. N. 
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts 
noch einer besonderen Zuschrist. Auch wird es in der Mehrzahl der Fälle genügen,
	        
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