Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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90r 1882. 
22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke ge- 
schieht, wenn nicht der Fall des §F. 10 der Verordnung vorliegt, bei Gelegenheit 
der Klassirung der niederzulegenden Strafnachrichten. Außerdem ist monatlich ein 
Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus dem Register entfernten 
Vermerke sind noch zehn Jahre gesondert aufzubewahren und demnächst unter amt- 
licher Aussicht zu vernichten. 
23. Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen darüber 
anzustellen, ob die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte 
beborn ist beziehungsweise ihren Aufenthalt gehabt hat. 
4. Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Büreaubeamten 
angefertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige 
Form zu achten und hin und wieder die Nichtigkeit ihres Inhalts zu prüfen. 
25. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu ertheilen, 
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehören die ersuchende und die ersuchte Behörde 
verschiedenen Bundesstaaten an, so sind die durch die Auskunftsertheilung entstehen- 
den Telegraphengebühren der ersuchten Behörde zu erstatten. 
Im Uebrigen dürfen für die Erledigung der Ersuchen deutscher Behörden um 
Auskunftsertheilung Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um 
Auskunst ersuchende Behörde, wie voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das 
Antwortstelegramm vorausbezahlt (F. 11 Telegraphenorduung vom 13. August 1880, 
Centralblatt fur das Deutsche Neich S. 560), so ist die telegraphische Auskunfts- 
ertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
26. Der Oberstaaksanwalt hat den Landesjustizverwaltungen am Il. März 
jeden Jahres über die Thätigkeit der Strafregisterbebörden seines Bezirko im Vor- 
jahre Bericht zu erstatten. Dem Bericht ist eine ziffermäßige Darstellung der Er- 
" gebnisse nach dem probeweise ausgesüllten Formular Nr. 2 beizufügen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Vorstehende Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 1882 in Kraft. Mit 
denselben treten gleichzeitig noch folgende besondere Bestimmungen in Wirksamkeit: 
Die im §F. 19 der Geschäftsordnung für das Sekretariat der Staatsan- 
waltschaft bei dem Landgericht in Rudolstadt vom 3. November 1879 (Gesetzsamull. 
S. 571) vorgeschriebenen Verzeichnisse werden nicht weiter geführt. Diese Ver-
	        
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