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90r 1882.
22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke ge-
schieht, wenn nicht der Fall des §F. 10 der Verordnung vorliegt, bei Gelegenheit
der Klassirung der niederzulegenden Strafnachrichten. Außerdem ist monatlich ein
Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus dem Register entfernten
Vermerke sind noch zehn Jahre gesondert aufzubewahren und demnächst unter amt-
licher Aussicht zu vernichten.
23. Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen darüber
anzustellen, ob die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte
beborn ist beziehungsweise ihren Aufenthalt gehabt hat.
4. Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Büreaubeamten
angefertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige
Form zu achten und hin und wieder die Nichtigkeit ihres Inhalts zu prüfen.
25. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu ertheilen,
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehören die ersuchende und die ersuchte Behörde
verschiedenen Bundesstaaten an, so sind die durch die Auskunftsertheilung entstehen-
den Telegraphengebühren der ersuchten Behörde zu erstatten.
Im Uebrigen dürfen für die Erledigung der Ersuchen deutscher Behörden um
Auskunftsertheilung Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um
Auskunst ersuchende Behörde, wie voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das
Antwortstelegramm vorausbezahlt (F. 11 Telegraphenorduung vom 13. August 1880,
Centralblatt fur das Deutsche Neich S. 560), so ist die telegraphische Auskunfts-
ertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken.
26. Der Oberstaaksanwalt hat den Landesjustizverwaltungen am Il. März
jeden Jahres über die Thätigkeit der Strafregisterbebörden seines Bezirko im Vor-
jahre Bericht zu erstatten. Dem Bericht ist eine ziffermäßige Darstellung der Er-
" gebnisse nach dem probeweise ausgesüllten Formular Nr. 2 beizufügen.
IV. Schlußbestimmungen.
Vorstehende Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 1882 in Kraft. Mit
denselben treten gleichzeitig noch folgende besondere Bestimmungen in Wirksamkeit:
Die im §F. 19 der Geschäftsordnung für das Sekretariat der Staatsan-
waltschaft bei dem Landgericht in Rudolstadt vom 3. November 1879 (Gesetzsamull.
S. 571) vorgeschriebenen Verzeichnisse werden nicht weiter geführt. Diese Ver-