Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

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zeichnisse und die denselben Zwecken dienenden, vor dem I. Oktober 1879 geführten 
Tabellen und Akten sind bei der Anfertigung des Slrafauszugs in gleicher Weise 
wie das Strafregister zu benutzen. 
28- Die im letten Absatze des §. 33 der Geschäftsordnung für die Gerichts- 
schreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (G.-S. S. 395) und in 
§. 10 der Verordnung vom 20. September 1879, die Strafvollstreckung, die Ein- 
reichung von Gnadengesuchen und die Mittheilungen in Strafsachen betreffend 
(G.-S. S. 455), vorgeschriebenen Mittheilungen an die Staatsanwaltschaft 
kommen in Wegfall. 
29. In Ansehung derjenigen Verurtheilungen, welche auf Grund des Gesetzes 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 
27. December 1870 (G.-S. S. 160 nebst Nachtrag vom 15. März 1879 (G.-S. 
S. 80) erfolgen, unterbleibt die Benachrichtigung zum Zweck der Registrirung. Hin- 
sichtlich dieser Straffälle bleibt die Verordnung vom 2. Juli 1880 (G.-S. S. 28) 
auch serner maßgebend. 
30. Die Amtsgerichte haben zum Zweck der Registrirung auch von den durch 
landespolizeiliche Strafverfügung (Gesetz vom 28. März 1879, G.-S. S. 97) er- 
folgten Verurtheilungen, um deren Vollstreckung sie von der zuständigen Polizei- 
behörde ersucht werden (§. 8 des Gesetzes) Mittheilung zu machen, insoweit es sich 
um Uebertretungen des §. 360 Nr. 1 — 8 des Strasgesetz4buchs handelt. 
Rudolstadt, den 16. September 1882. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
J. V. 
Hauthal. 
Fürstl. Schwarzb.,Iundolfl. Gesetziammlung XlII. 16
	        
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