1882. r
schlüsse der Landespolizeibehörden über die Unkerbringung verurlheilter Per-
sonen in ein Arbeitghaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
2. die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte
Verurtheilungen.
. 4.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die S. 1 Nr. 1 bezeichneten
Negister auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche
Nachweisungen aufnehmen zu lassen.
8. 5.
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen.
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt:
1. bei Verurtheilungen, mit Ananahme der militärgerichtlichen, nach Eintrilt
der Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu
veranlassen hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregie-
rungen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;
2. bei den im S. 3 Nr. 1I bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden
durch die beschließende Behörde.
Die Mittheilung einer millitärgerichtlichen Desunteilung erfolgt, sobald
für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung
derselben in das Beurlaubtenverhältniß.
Die Miltheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der
Verurtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise
bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mit-
theilung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeit-
punkte unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterslellt war, vom
Kriegsministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten,
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Aus-
scheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.