6 1883.
V. Verordnung
vom 16. März 1883,
betreffend den Betrieb des Pfandleihergeschäfts.
Auf Grund des Artikels 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichs-
gesetzblatt Seite 267), des Artikels 2 des Reichogesetzes vom 24. Mai 1880
(Reichsgesetzblatt Seite 109), des §. 360 No. 12 des Strasgesetzbuche und des
Artikels 1 des Landesgesetzes vom 25. September 1869 (Ges. S. S. 173) wird
mit Höchster Genehmigung Serenissimi hiermit verordnet was folgt:
S. 1.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß
des zuständigen Landrathsamts. In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut
sestgesetzt wird, ist die Erlaubniß von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürf.
nisses abhängig.
§. 2.
Der Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandbuches
verpflichtet.
Jedes abgeschlossene Geschäst muß deutlich, vollständig und wahrheitsgelren in
das Pfandbuch eingetragen werden. Der Eintrag muß in tabellarischer Form
enthalten
a) die sortlaufende Nummer, mit welcher auch die Pfandgegenstände zu ver-
sehen sind,
b) Ort und Tag des Geschäftsabschlusses,
e) Name, Stand und Wohnung des Verpfänders,
) Bezeichnung des Pfandes,
0) Betrag des Darlehens,
s) Betrag der monatlichen Zinsen,
g) Dauer des Pfandvertrags und Verfalltag,
h) Tag, an welchem das Pfand eingelöst wurde,
i) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes ersolgte. Name des (
werbers. Belrag des Erlöses. «
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