1883. 9
beträge aufzustellen und, wenn ihnen nichl selbst die Zwangsvotsstreckung zusteht, bei
der betreffenden Vollstreckungsbehörde einzureichen.
Das Reslverzeichniß is nach anliegendem Muster 4, dessen Spalien nach Be-
dürsniß abgeändert werden können, aufzuslellen.
Die Vollstreckungsbehörde ist ohne ausdrückliche, für jeden einzelnen Fall zu
ertheilende Genehmigung der zur Bewilligung von Stundungen zuständigen Stelle
nicht ermächtigt, für die Einleitung des Zwangsverfahrens oder für einzelne Voll-
streckungsmaßregeln Aussland zu gewähren. Alle von der Vollstreckungsbehörde
eigenmächtig gewährten Stundungen erfolgen auf alleinige Gesahr des verantworl-
lichen Beamten.
Art. 8.
Anlegung und Fübrung der Alten.
Ueber die Zwangsvollstreckungen sind bei den Vollstreckungsbehörden Akten für
jeden Abgabezweig oder sonst getrennt anzulegen. Zu diesen Akten sind alle im
Verlaufe des Zwangsverfahrens aufgenommenen Bescheinigungen. Urkunden und
Protokolle, sowie alle Konceple der ergangenen Versügungen, Mittheilungen rc. zu
bringen und ebenso die Restverzeichnisse nach ihrer vollständigen Erledigung. Die
Akten sind mindestens 5 Jahre lang nach ihrem vollständigen Abschlusse aufzu-
bewahren.
B. Zwangsvolkstreckung in das bewegliche Vermögen.
1. Allgemeine Beslimmungen.
verschledene Arten der pländung. (Zu F. 16.)
Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist lediglich nach
Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, welche Art der Psändung auegeführt werden
soll, ob in körperliche Sachen oder in Forderungen und andere Vermögensrechte des
Schuldners. Auch können nach Bedürfniß körperliche Sachen und Forderungen
oder andere Vermögenerechte zu gleicher Zeit gepfändet werden.
Zunächst ist diejenige Art der Pfändung zu wählen, welche voraussichtlich am
sichersten und leichtesten zur Deckung der beizutreibenden Summe führen wird; an
zweiter Stelle ist derjenigen Art der Pfändung der Vorzug zu geben, welche dem
Schuldner am wenigsten nachtheilig ist und den geringsten Betrag an Gebühren
und Kosten verursacht.
Anlaget