Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

s 1883. 
rüche 1 —Es I- 
Wenn ein Dritter ezuhio des gepfändeten Eenlandes bei der Voll. 
streckungsbehörde Ansprüche anmeldet, welche im Falle ihrer Begründung der Deckung 
der beizutreibenden Summe aus dem Erlöse entgegenstehen würden, so kann die 
Vollstreckungsbehörde, wenn die Pfändung anderer Gegenstände möglich ist, welche 
hinreichende Sicherheit gewähren und von dritten Personen nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, die Freigebung des erstgepfändeten Gegenstandes verfügen, nachdem 
die anderweite Pfändung erfolgt ist. 
Ist jedoch die Vfändung eines anderen Gegenstandes nicht möglich, so hat die 
Vollstreckungsbehörde, falls ihr nicht selbst als Erhebungsbehörde die Entscheidung. 
zusteht, ohne Verzug derjenigen Stelle, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung 
stattfindet, den Sachverhalt mitzutheilen und deren Entscheidung abzuwarten. In- 
zwischen ist, sofern die angemeldelen Ansprüche bescheinigt sind, von weiteren Voll- 
streckungsmahregeln Abstand zu nehmen. 
Art. 11. 
Wenn ein Dritter Ansprüche an den gepfändelen Gegenstand im Wege der 
Klage geltend macht, so hat die Vollstreckungebehörde sich nach den etwa in Ge- 
mäßheit der S§. 688. 689 der Civilprozeßordnung (8. 19 Abs. 2 des Gesetzes) 
ergehenden Anordnungen des Gerichts oder nach etwaigen Weisungen derjenigen 
Stelle, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung ersolgt, zu richten, im Uebrigen 
aber dem Zwangsversahren weiteren Fortgang zu geben. 
Gegen die Vollstreckungsbehörde selbst kann die Klage nur in dem Falle ge- 
richtet werden, wenn sie zur prozessualischen Vertretung Desjenigen, für dessen Rech- 
nung die Zwangsvollstreckung erfolgt, befugt ist. Steht der Vollstreckungsbehörde 
eine solche Besugniß nicht zu, so bat sie bei eigener Verankwortlichkeit auf die 
gegen sie angestellte Klage lediglich die Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver- 
tretung vorzuschützen und die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern (§§. 247, 
248 der Civilprozehordnung); zugleich hat die Vollstreckungebehörde in einem 
solchen Falle Demjenigen, für dessen Rechuung die Zwangswollstreckung ersolg", von 
der Sachlage Kenntnih zu geben. 
Art. 12. 
Odenbarungoeid. (Ju F. 20 
Der Anirag auf Abnahme ves Ossenbarungorides ist nur dann zu slellen, wenn 
ausreicheude Grunde zu der Annahme bercchligen, dah der Schuldner Gegenstände
	        
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