1883. i10i
müssen von der Pfändung freigelassen werden, falls die Psändung anderer Sachen
Mmöglich ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und zu einer der vorgedachten
Kategorien nicht gehören.
Ist jedoch hiernach die Pfändung anderer Sachen nicht möglich, so sind der
Regel nach auch die zu jenen Kategorien gehörigen Sachen zu pfänden. Auf
Grund des hierüber in das Pfändungsprotokoll aufzunehmeuden Vermerks hat als,
dann in dem Falle zu 1 die Vollstreckungsbehörde über die Pfändbarkeit der Sache
Beslimmung zu treffen und hiernach das weiter Erforderliche zu veranlassen. Der
Schuldner, welchem die Enischeidung mitzutheilen ist, muß, wenn er von der ihm
offenstehenden Beschwerde (§. 5 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen will, dieselbe
so zeilig anbringen, daß der Vollstreckungsbehörde die Sistirung der Versteigerung
aufgegeben werden kann.
In dem Falle zu 2 hat die Vollstreckungsbebörde nach Maßgabe der Vor-
schristen des Art. 10 zu verfahren; in dem Falle zu 3 regelt sich das weitere
Verfahren nach den Vorschriften der S§. 33, 34 des Gesegzes.
Art. 19.
Im Uebrigen ist die Auswahl der zu pfändenden Sachen vorzugsweise nach
den allgemeinen Regeln des Art. 9 zu treffen, hierbei jedoch auf etwaige Wünsche
des Schuldners thunlichst Nücksicht zu nehmen.
Baares Geld, Werthpapiere, Kostbarkeiten und andere Gegenstände, welche der
Vollziehungsbeamte ohne Schwierigkeiten selbst sorlschaffen kann, sind stets an erster
Stelle zu pfänden.
Sonst ist bei Anwendung der allgemeinen Negeln besonders in Betracht zu
ziehen, ob nach den im Art. 20 folgenden Vorschriften die zu pfändenden Sachen
im Gewabrsam des Schuldners belassen werden dürfen und ob, wenn dieses nicht
geschehen kann, der Transport und die weitere Aufbewahrung der Sachen unver-
haltnißmähige Schwierigkeiten und Koslen verursachen würde.
Die Psändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch nicht
getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden.
Art. 20.
h) vollgiehung der Pfändung.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners besindlichen beweglichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziebungsbeamte die Letßteren
in Besitz nimmt.
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung XIIV. 17