1883. 105
4) Bei den aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernenden Sachen ist
die Person, welcher dieselben zur Aufbewahrung, Verpstegung oder Beauf-
sichtigung übergeben sind, oder übergeben werden sollen, zu benennen.
Hat der Vollziehungsbeamte die Sachen behufs Ablieferung an die
Vollstreckungebehörde selbst an sich genommen, so ist dies zu bemerken.
5) In dem zu benutzenden Formular sind die für den vorliegenden Fall nicht
passenden Stellen zu durchstreichen. Dagegen sind an geeigneter Stelle, er-
forderlichensalls auch in Nachtragsverhandlungen alle Vorgänge, an den
Schuldner gerichteten Aufforderungen und Mittheilungen, sowie die mit den
zur Aufbewahrung, Verpflegung oder Beaufsichtigung bestellten Personen ge-
trosfsenen Vereinbarungen aufzuführen, welche nach den allgemeinen Vor-
schristen des S. 14 des Gesetzes (F. 682 der Eivilprozeßordnung!, sowie
nach den besonderen Bestimmungen dieser Anweisung überhaupt der Proto-
kollirung bedürsen.
6) Ueber die etwa stattgehabte Widersetzlichkeit des Schuldners muß immer eine
besondere Verhandlung aufgenommen und den als Zeugen in Vorschlag zu
bringenden Personen zur Unterschrift vorgelegt werden.
Art. 29.
Ist baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollziehungsbeamte dem Schuld.
ner sosorl eine Quiltung darüber auszustellen.
Art. 30.
Menn sich bei der Ausführung des Pfändungsbefehls ergiebt:
I) daß der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich
2) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Versteigerung.
einen Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten
läßt (5. 18 Abs. 2 des Gesetzes) so ist von der Pfändung Abstand zu
nehmen und Solches nach Maßgabe des Vordrucke im Protokolle, Anlage 7
zu bemerken.
Art. 31.
Der Vollziehungsbeamte hat das Pfändungsprotofoll nebst etwaigen Nach.
trageverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der Vollstreckungsbehörde zu
übergeben. Diese hat den Inhalt des Protokolls sorgfältig zu prüsen und etwa
erforderliche Berichligungen des Verfahrens zu veranlassen.
Anl. 8 u. 13.