Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 7 
8. 3. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder koslenfrei einen Psandschein 
auszustellen. welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Ein- 
tragung im Pfandbuch enthält. 
In dem Pfandschein ist gleichzeitig der Fälligkeitstermin anzugeben. 
8. 4. 
Der Pfandleiher darf sich an Zinsen nicht mehr ausbediugen oder zahlen 
lassen, als · 
#u) zwei Pfennige für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen 
bis zu dreißig Mark, 
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von dreihig Mark 
übersteigende Mark. 
8. 5. 
Bei Berechnung der Zinsen wird der Monat zu 30 Tagen angenommen und 
jeder auch nur angefangene Monat als ein voller Monat berechnet. 
8. 6. 
Das Ausbediugen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn 
oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes unter irgend welchem 
Titel ist verboten. 
8. 7. 
Der Pfandleiher ist berechtigl, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung wegen 
seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns 
zu verkaufen. Der Verkauf darf nicht früher als 4 Wochen und nicht später als 
6 Monate nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns slattfinden. 
8. 8. 
Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung in der Gemeinde vorzunehmen, 
in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschästsabschlusses betrieben worden 
ist. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu 
versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. 
e der Bekanntmachung sind die Namen des Pfandleihers und die laufenden 
Nummern des Pfandbuchs anzugeben. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen vor dem Tage der Ver- 
steigerung erfolgen. 
2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.