106 1883.
War nach Art. 13 Abs. 2 ein allgemeiner Pfändungsbefehl ausgefertigt, so
werden Pfaͤndungsprolokolle nicht ausgenommen. sondern nur die entsrrechenden
Nummern in die Spalten 6—9 des Reslverzeichnisses eingetragen. Kommen aber
Vorgänge vor, die nach Art. 28 X6 5 und 6 besonderer Protokollirung bedürsen,
so sind darüber besondere Verhandlungen aufzunehmen und dem Restrerzeichnisse
beizufügen, was in Spalte 7 und 8 desselben vermerkt wird.
3. Verwerlhung der gepfändeten Sachen.
(Gu 86. „n ble 32.)
Art. 32.
Sind Werthpapiere mit Börsen, oder Marktpreis gepfändet, so ist deren Ver-
kauf zum Tageskurse durch die Hauptlandeskasse oder eine andere geeignete öfsent-
liche Kasse oder ein Bankgeschäft zu bewirken und ist aus dem Erlöse die beizu-
treibende Summe zu decken.
Hat der Schuldner geeignete Vorschläge über eine andere Weise der Ver-
werkhung der gepfändeten Sachen als durch Versteigerung gemacht, oder sprechen
überwiegende Zweckmähigkeitsgründe für eine andere Weise der Verwerthung (F. 32
des Gesetzes), so hat die Vollstreckungsbehörde unter Benachrichtigung des Schuldners
das Erforderliche zu veranlassen.
Namentlich ist es gestattet, ausgedroschenes Getreide, Stroh, Heu, Lebens-
mittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktwerth haben, aus freier
Hand für den letzten Marktpreis zu verkaufen.
Art. 34.
Gepfändete Kostbarkeiten, namentlich Gold= und Silbersachen, Edelsleine und
Gegenstände, die einen Kunstwerth haben, hat die Vollstreckungsbehörde vor Erthei-
lung des Austrags zur Versteigerung durch einen Sachverständigen nach ihrem vollen
Werthe, Gold. und Silbersachen zugleich auch nach ihrem Metallwerthe abschätzen
zu lassen; der geschätzte Werth ist unter dem Pfändungsprotokoll anzugeben.
Art. 35.
verstelgerung. 3) Auftrag zur verftelgerung.
Die Vollstreckungsbehörde hat den Austrag zur Versteigerung durch eine unter
das Pfändungsprotokoll zu setzende, Zeit und Ort der Versteigerung, sowie die