1883. 107
Person des beaustragten Beamten bezeichnende, zugleich auf ctwaige besondere Ver-
Leigemugebesiimmuge festsetzende Verfügung nach dem Muster 9 beziehungsweise
zu erhheilen
Art. 36.
Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Negeln der §§. 26, 30—32
des Gesetzes mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Verwerthung der gepfändeten
Sachen und die möglichste Ersparniß von Transportkosten zu bestimmen. Hiernach
ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung in dem Hause, in welchem die gepsändeten
Sachen sich befinden, oder an einem dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder
einer benachbarten Gemeinde vorzunehmen ist; die Versteigerung in dem Hause des
Schuldners ist jedoch möglichst zu vermeiden.
Insbesondere ist hervorzuheben:
1) Gepfändete, vom Boden noch nicht geireunte Früchte (F. 23 des Gesetzes)
sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach vor der Trennung vom
Boden zu versteigern. Nur wenn ganz besondere, in der Auftragsverfügung
anzugebende Gründe die zuvorige Aberntung rechtfertigen, kann die Ver-
steigerung bis nach Bewirkung der Leßteren ausgesetzt und muß in diesem
Falle der Auftrag auch auf die Bewirkung der Aberntung gerichtet werden.
2) Die im Art. 34 bezeichueten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werthpapiere
ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel in einer größeren Stadt
zu versleigern.
Art. 37.
Mit der Versteigerung ist der Regel nach der Vollziehungsbeamte, welcher die
Pfändung ausgeführt hat, zu beauftragen; doch kann dieser Auftrag auch einem
anderen öffentlichen Beamten ertheilt werden. Auch ist es geslattet, einem solchen
Beamten die Beaussichtigung und Leitung der Versteigerung unter Mitwirkung des
Vollziehungsbeamten zu übertragen. Dies muß geschehen, wenn die Pfandstücke
einen Werth von 100 Mark und mehr haben.
Art. 38.
b) Vorberellungen zur Verstelger
Die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung W. 26 Abs. 2 des Gesezzes)
hat die Volsstreckungsbehörde oder der mit der Versteigerung beauftragte Beamte zu
bewirken, dieselbe muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen ist,
eventuell auch in der Gemeinde, in welcher die Versleigerung stattfinden soll, min-
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