Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

Anlage 15. 
Anl. 9u. 14. 
los 1883. 
destens 3 Tage vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Voll- 
streckungsbehörde ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist, in ortsüblicher Weise 
durch Ausruf, Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öfsentliche Blätter 
erfolgen. 
Der Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung und 
nach Befinden auch an anderen öffentlichen Orten zu bewirken. 
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzuschreiben 
berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung der Kosten 
geeignete Anträge siellt. 
Art. 39. 
Die Vollstreckungsbehörde oder der mit der Versleigerung beauftragte Beamte 
hat dem Schuldner Zeit und Ort der Versteigerung nach dem Muster 15 besonders 
mitzutheilen. 
Unter dem Pfändungsprotokoll ist zu bescheinigen, in welcher Weise die öffent- 
liche Bekannlmachung und auch die besondere Mittheilung an den Schuldner be- 
wirkt worden isl. 
Bei einer Verlegung des bereils bekannt gemachten Versteigerungstermins, sowie 
bei einer elwaigen Wiederholung desselben, muß eine abermalige öffentliche Bekannt- 
machung bezw. Mittheilung an den Schuldner erfolgen. 
Art. 40. 
Der mit der Versteigerung beanftragte Beamte hat serner für den Transport 
der gepfändeten Sachen an den Ort des Verkaufs und für deren ordnungemähige 
Ausstellung zu sorgen, auch durch sorgsältige Vergleichung mit dem Pfändungs, 
protokoll die Identität und das Vorhandensein sämmtlicher gepfändeten Sachen 
zu prüfen. 
Art. 41. 
Die Vollstreckungsbebörde hat den Tag der Versleigerung in der Spalte 186 
des Zwangsvollstreckungsregisters zu vermerken und, wenn der Schuldner bis dahin 
auf die beizutreibende Summe Zahlungen geleislet hat, die enisprechenden Anord- 
nungen über Aufhebung oder Beschränkung der Versteigerung zu trefsen. Die vor 
dem Versteigerungstermine erfolgende Freigebung gepfändeter Sachen ist dem Schuldner 
besonders mitzutheilen; Letterer ist auf Grund dieser Mittheilung zur Abnahme des 
Amtssiegels oder des sonstigen Pfändungszeichens berechtigt, und hat dann für A- 
holung der Pfandstücke aus deren Gewahrsam Sorge zu tragen.
	        
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